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Widerrufsrecht bei Maklerverträgen

Beim Tätigen von Rechtsgeschäften im Internet sind Verbraucher heutzutage sehr viel besser geschützt, als es noch vor einigen Jahren der Fall gewesen ist. Eines der besten Beispiele ist das Widerrufsrecht beim Online-Shopping: Ohne Angabe von Gründen besteht die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 14 Tagen vom Kauf zurückzutreten.

Das hiermit verbundene Widerrufsrecht greift nicht nur beim Online-Shopping, sondern auch in Verbindung mit vielen anderen Leistungen, die via Internet beantragt oder in Anspruch genommen werden. Das Einschalten eines Immobilienmaklers stellt hierbei keine Ausnahme mehr dar, fortan gilt das Widerrufsrecht auch für Maklerleistungen, sofern der Verbraucher via Internet auf die Leistungen eines Maklers aufmerksam wird. Ob es dabei um Kauf- oder Mietobjekte geht, spielt keine Rolle - der Kunde kann innerhalb der vierzehntätigen Frist vom so genannten Maklervertrag zurücktreten.

Was bedeutet das für die Verbraucher?

Interessenten für Kauf- und Mietobjekte profitieren von einem besseren Schutz. Sollten sich beispielsweise vom beauftragten Makler nicht gut bereut fühlen, können sie unkompliziert zurücktreten. Wichtig ist der rechtzeitige Widerruf, er muss innerhalb der genannten 14 Tage erfolgen. Der Fristbeginn geht aber nicht zwangsläufig mit der ersten Kontaktaufnahme einher, sondern erst mit der Belehrung über das Widerrufsrecht. Sofern der Makler keine Widerrufsbelehrung online versendet und seinen Kunden beispielsweise erst beim persönlichen Kontakt über die Widerrufsmöglichkeit belehrt, so beginnt erst dann die Frist. Sollte keine Belehrung stattfinden, weil sie beispielsweise vom Makler vergessen wird, gilt ein verlängertes Widerrufsrecht, welches sich sodann auf eine Dauer von einem Jahr und 14 Tagen beläuft.

Provisionsanspruch lässt sich nicht umgehen

So mancher Verbraucher könnte im Widerrufsrecht die Chance sehen, die Verpflichtung zur Zahlung der Maklercourtage zu umgehen. Praktisch gesehen ist dies auch möglich, mit dem Widerruf geht der Provisionsanspruch des Maklers verloren. Sollte dieser jedoch schon eine erhebliche Leistung erbracht und somit den Anspruch auf seine Provision gesichert haben, kann er eine Wertersatzleistung einfordern - und diese wird dann etwa der Höhe der Provision entsprechen. Ein Schlupfloch zur Vermeidung von Courtagezahlungen stellt das Widerrufsrecht somit nicht dar.

Thomas Kramer IMMOBILIEN

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