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Maklerprovision - Neues Gesetz

Was Käufer und Verkäufer wissen sollten

Im Dezember 2020 ist die Reform der Maklerprovision in Kraft getreten. Zahlreiche Eigentümer sowie angehende Immobilienkäufer sind aufgrund dieser Neuerung verunsichert. Doch keine Angst, die Reform bietet Vorteile für beide Parteien. Nachfolgend beantworten wir alle wichtigen Fragen zu den gesetzlichen Neuerungen.

Wie kam es zur Reform der Maklerprovision?

Bisher war die Übernahme der Maklerprovision je nach Bundesland unterschiedlich geregelt oder wohl besser unterschiedlich üblich. Die Gesetzesänderung dient der Harmonisierung, womit nun in allen Bundesländern für Käufer und Verkäufer die selben Regeln gelten.

Wie war die Provisionsregelung in NRW bislang?

In Nordrhein-Westfalen war es bislang so, dass Käufer und Verkäufer eine Provision zu je 3,0 % zzgl. gesetzlicher MwSt. vom beurkundeten Kaufpreis im Erfolgsfall an den Makler bezahlt haben. Demnach war es hier seit jeher üblich, dass sich Käufer und Verkäufer die Provision in NRW geteilt haben. Man sollte also davon ausgehen, dass sich für uns in NRW grundsätzlich nichts geändert hat. Leider zeichnete sich immer mehr ab, dass Online-Makler sowie teilweise auch regionale Maklerunternehmen, welche damit warben für den Eigentümer kostenlos tätig zu sein, 4,0 % zzgl. gesetzlicher MwSt. seitens der Käuferpartei forderten. Dieser Vorgehensweise wurde nun gesetzlich ein Riegel vorgeschoben, denn vereinbart der Makler im Innenverhältnis kein Erfolgshonorar, so darf er im Außenverhältnis ebenfalls keins beziehen. Die Höhe an Maklerprovision wird seitens der Eigentümer nicht mehr als Maßstab für die Beauftragung eines Immobilienmaklers dienen, sondern die maklerseitig nachzuweisenden Referenzen, was gerade auch Immobilienkäufer freuen dürfte, denn somit wird sich der Immobilienmarkt professionalisieren.

Wer trägt die Maklercourtage?

In mehreren Bundesländern konnten Verkäufer die Maklercourtage vollständig auf die Immobilienkäufer umlegen. Die von der Bundesregierung beschlossene Gesetzesänderung soll die Gruppe privater Verbraucher bei den Maklerkosten entlasten und somit für mehr Gerechtigkeit sorgen. Die Provision des Immobilienmaklers ist von beiden Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen. Sollte der Verkäufer die Provision jedoch vollständig übernehmen wollen, so bleibt ihm dies natürlich gestattet. Handelt der Immobilienkäufer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, so bleibt das Maklerhonorar weiterhin frei verhandelbar. Bei unbebauten Grundstücken, bei Gewerbeimmobilien sowie bei Zwei-, Drei- und Mehrfamilienhäusern greift die neue Gesetzgebung (§ 656a bis § 656d BGB) übrigens ebenfalls nicht.

Neue Formvorschrift für Maklerverträge

Zusätzlich gilt es auch eine neue Formvorschrift einzuhalten: "Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrages zum Gegenstand hat, bedarf der Textform (§ 656a BGB)". Alle wesentlichen Vereinbarungen zum Maklervertrag müssen also in Textform festgehalten werden - mündliche Abreden sind demnach nichtig. Eine Provision wird jedoch nach wie vor erst dann fällig, wenn der Makler eine Immobilie erfolgreich vermittelt hat und ein notariell beurkundeter Kaufvertrag vorliegt.

Seit wann greift die Reform?

Die Reform zur Maklerprovision ist am 23. Dezember 2020 in Kraft getreten. Doch aufgepasst, nicht alle Immobilientransaktionen sind hiervon betroffen. Entscheidend ist nicht, zu welchem Zeitpunkt der notarielle Kaufvertrag geschlossen wird. Ausschlaggebend ist stattdessen der Zeitpunkt, zu dem der Immobilienmakler beauftragt wurde. Angenommen der Makler wurde vor dem Stichtag beauftragt, so kann je nach Bundesland und Regelung zwischen den Parteien, die Möglichkeit bestehen, dass die Courtage auch nach dem 23. Dezember in voller Höhe vom Immobilienkäufer zu zahlen ist.

Warum profitieren Käufer & Verkäufer gleichermaßen?

Aus Sicht des Käufers ist der Vorteil offensichtlich. Er braucht die Maklercourtage nicht mehr in voller Höhe selbst zu entrichten, was ihn in einigen Bundesländern wie Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen sowie in einigen Regionen Niedersachsens finanziell entlastet. Die Erwerbsnebenkosten wurden somit ebenfalls gesenkt, was auch die Finanzierung erleichtert.

Damit steigt bei vielen Kaufinteressenten die Bereitschaft, ein von einem Makler angebotenes Objekt zu erwerben. Für den Verkäufer vergrößert sich folglich der Kreis potentieller Käufer. Angebotene Immobilien können schneller einen Käufer finden und je nach Anzahl und Verhalten der Kaufinteressenten sogar zu einem höheren Preis veräußert werden.

Selbst einen Anteil an der Maklercourtage zu tragen, bringt nun viele Eigentümer dazu, ihren Partner für die Immobilienvermarktung genauer unter die Lupe zu nehmen. Das Argument „Für Eigentümer kostenfrei“ greift jetzt nicht mehr. Die Suche nach dem richtigen Immobilienmakler mag seitens der Eigentümer mehr Recherchearbeit bedeuten, dafür führt die professionelle Vermarktung jedoch zu einem sicheren und stressfreien Immobilienverkauf zu einem bestmöglichen Kaufpreis.

Thomas Kramer IMMOBILIEN

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